Satzung der Universität Dortmund über die Erhebung von
Studienbeiträgen, Hochschulabgaben und Hochschulgebühren
vom 28. September 2006
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. Seite 190),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. Seite 119), in Verbindung mit § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV.NRW.
Seite 119) und der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG – VO) vom
06.04.2006 (GV.NRW. Seite 157), geändert am 28.05.06, hat die Universität Dortmund die
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zweck, Geltungsbereich
(1) Auf der Grundlage des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW)
vom 21. März 2006 und der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenordnung –
StBAG-VO) in der jeweils geltenden Fassung regelt diese Satzung die Erhebung von
Studienbeiträgen und Gebühren an der Universität Dortmund.
(2) Abzüglich des Anteils für den Ausgleichsfonds werden die Studienbeiträge
zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen
verwendet. Näheres hierzu wird in gesonderten Verwendungsgrundsätzen geregelt.
§ 2
Studienbeiträge
(1) Für alle an der Universität Dortmund angebotenen Studiengänge, die zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 3 StBAG NRW führen, erhebt
die Universität Dortmund von den eingeschriebenen Studierenden einen Studienbeitrag
in Höhe von 500,- 作者: 这不这就行了 时间: 2006-10-28 09:30