§ 7 Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht
(6) Bedürftige, qualifizierte ausländische Studierende mit ausländischer
Hochschulzugangsberechtigung, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
besitzen und die im Sommersemester 2007 eingeschrieben sind, können auf Antrag von
der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 für bis zu 4 Semestern befreit werden.