+++ Studienbeitragssatzung nachgebessert
In vier Punkten besserte der Senat die Studienbeitraqssatzung nach. Vom Sommersemester an bittet die Universität ihre Studierenden bekanntlich mit je 500 Euro pro Semester zur Kasse. Besser stellt die am 2. März verabschiedete Satzungsänderung künftig aber BAföG-Empfänger, deren Geschwister ebenfalls in Duisburg-Essen eingeschrieben sind, , behinderte oder schwer bzw. chronisch kranke Studierende, mit einer Befristung bedürftige ausländische Studierende und diejenigen, die nur noch immatrikuliert sind, weil sie im laufenden Semester noch eine Prüfung ablegen müssen.
Für die letzte Gruppe hatte die Satzung ursprünglich keine Regelung vorgesehen. Jetzt gilt grundsätzlich Gebührenfreiheit, wenn die letzte Prüfung vor Beginn der Vorlesungen des betreffenden Semesters stattfindet, und Gebührenfreiheit auf Antrag, wenn die letzte Prüfung erst nach Vorlesungsbeginn stattfindet, die oder der Studierende diesen späten Termin nicht zu verantworten hat, eine Prüfung vor Vorlesungsbeginn aber grundsätzlich möglich gewesen wäre (§ 7 (1) f).
Die Geschwisterregelung - neu § 1 (2) Satz 1 - stellt Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, mit denen gleich, die davon ausgeschlossen sind. Die nämlich konnten, wenn ihre "Geschwister in einem Studiengang der Universität, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben oder gem. § 71 Abs. 2 HG für das Studium eines weiteren Studiengangs an der Universität zugelassen sind", wie ihre Geschwister auf Antrag von der Zahlung von 50 Prozent des Studienbeitrags befreit werden, während BAföG-Empfänger von dieser Vergünstigung ausgenommen waren. Das bevorzugte Studierende mit relativ gut verdienenden Eltern ausgerechnet gegenüber den Ärmeren, etwa denen im Hartz-IV-Bezug. Jetzt ist Gleichstellung erreicht.
Bedürftige ausländische Studierende können - § 7 Abs. 3 - "im Einzelfall auf Antrag bei Nachweis eines erfolgreichen Studienverlaufs . . ." von der Beitragspflicht befreit werden. Neu beschrieben wird nunmehr der Begriff der Bedürftigkeit - allerdings mit einer Befristung bis zum Wintersemester 2008/09. Danach wird von einer Bedürftigkeit "insbesondere dann ausgegangen, wenn eine für den Studierenden bestehende Finanzierungsverpflichtung durch den Finanzierenden auf maximal den BAföG-Höchstsatz zuzüglich einem Sechstel von 500 Euro Studienbeitrag - zur Zeit 668,- Euro - begrenzt wird und die Antragstellerin/der Antragsteller nicht über weitere Einkünfte verfügt, die sein monatliches Einkommen von 668,- Euro übersteigen". Der Finanzierende muss eine entsprechende Erklärung abgeben. Anträge können in der Regelstudienzeit plus vier Semester gestellt werden.
In diesen drei Punkten herrschte im Senat Konsens; die Beschlussvorlage aus dem Studierendensekretariat wurde ohne Diskussion akzeptiert. Nicht folgen mochte das Gremium hingegen dem Verwaltungsvorschlag zur Neuregelung der Beitragsfreiheit für behinderte und schwer bzw. chronisch kranke Studierende - § 7 (1) d). Hatte die Beitragsfreiheit nach der Vorlage erst nach der Regelstudienzeit beginnen sollen - vorausgesetzt, das längere Studium erklärte sich aus der Behinderung oder der Erkrankung - wollte der Senat durch die Satzung bei Vorlage eines ärztlichen Attestes Beitragsfreiheit auch für Zeiträume innerhalb der Regelstudienzeit ermöglichen. Er traf damit eine, wie unter anderen der Dekan des Fachbereichs Bildungswissenschaften, Horst Bossong, formulierte, "politische Entscheidung", nach der behinderte oder schwer kranke Studierende nicht nur "nicht behindert, sondern gefördert werden" sollen. Die Verwaltung bat der Senat um einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für § 7 (1) d).
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