Rechtliche BedeutungVisumspflichtige Drittausländer dürfen sich, wenn sie einen einheitlichen Schengener Sichtvermerk (Visum) besitzen, damit in allen "Schengen-Staaten" aufhalten bzw. durch diese reisen (bitte Übergangsreglungen für die neuen EU-Beitrittsstaaten beachten). Leben sie z. Bsp. legal in Deutschland, benötigen sie für die Einreise in einen anderen Vertragsstaat kein Visum. Sie müssen aber einen nationalen Aufenthaltstitel (z. Bsp. in Deutschland:
besitzen und vorlegen.
Zum besseren Verständnis zwei Beispiele:
Ein pakistanischer Staatsbürger lebt in Italien und ist im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitel. Er benötigt für die Einreise nach Deutschland kein Visum.
Ein marokkanischer Staatsbürger lebt in Frankreich und ist im Besitz eines französischen Aufenthaltstitel. Er benötigt für die Einreise nach Deutschland kein Visum.
在申根条约里面还有一些规定可以看看 http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html
主要看第二部分的第三章和第四章,以及第三部分Polizei und Sicherheit。
在第二部分,第四章,第20条和第21条有这么一项
Artikel 20 (1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 21(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.作者: 会员18888 时间: 2007-5-25 12:54