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(5) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss
die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag der oder des
Studierenden um bis zu sechs Wochen verlängern, sofern
ein entsprechender Antrag spätestens zwei Wochen vor
dem Termin der Abgabe der Master-Arbeit beim Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses schriftlich gestellt wird.
Das Thema und die Aufgabenstellung der Master-Arbeit
müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung
vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema
kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.