Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen. überschreitet der Abrechnungszeitraum diese gesetzlich festgelegte maximale Frist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der formelle Fehler kann eine Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge haben.
Die Abrechnungsperiode beträgt für preisfreien und preisgebundenen Wohnraum immer ein Jahr (§ 556 III BGB / § 20 III NMV). Der Vermieter darf die Abrechnungsperiode keinesfalls verlängern. Auch darf der Vermieter eine Abrechnungsperiode nicht in zwei Teilabrechnungsperioden aufspalten (OLG Düsseldorf DWW 2008, 30).