11.1 Abschluss aus dem Ausland – Erst- oder Zweitstudium?
Wenn bereits ein erster Hochschulabschluss aus dem Ausland vorliegt, dann z¨ahlt
dieser im Sinne des Gesetzes als berufsqualifizierend und damit als Erststudium.
Dies gilt auch, wenn eben jener ausl¨andische Hochschulabschluss notwendige Zulassungsvoraussetzung
zum Besuch einer deutschen Hochschule ist. (Ausnahme:
ein Bachelor nach dem ein konsekutiver Master studiert wird.)

Ausnahme: Dies gilt allerdings erst ab dem Wintersemester 2004/05. F¨ur Mitteilung des
MWF vom
20.11.03
Studierende, die sich vor dem Wintersemster 2004/05 einschreiben bzw,
bereits eingeschrieben haben und einen ausl¨andischen Hochschulabschluss
besitzen, der außerhalb der EU (Stand EU: 1.4.2004) erworben wurde,
gilt ein

besonderer Vertrauensschutz“. Diese Studierenden bekommen
ein Studienkonto.
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