5.Härtefälle (§ 14 RVO-StKFG)
Sofern die Einziehung der Studiengebühr aufgrund besonderer Umstände eine unbillige Härte für Sie darstellt, kann die Gebühr durch die Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden. In der Regel liegt eine solche unbillige Härte vor bei:
einer studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat;
bei einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage (weniger als 693,33
原帖由 北部狂人 于 2007-1-10 17:27 发表
5.Härtefälle (§ 14 RVO-StKFG)
Sofern die Einziehung der Studiengebühr aufgrund besonderer Umstände eine unbillige Härte für Sie darstellt, kann die Gebühr durch die Hochs ...