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发表于 2011-7-16 08:47
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本帖最后由 纸船 于 2011-7-16 09:50 编辑
德国基本法的第13条 住宅不受侵犯
(1)住宅不受侵犯。
(2)只有在法官发布命令后,方可按照法定形式对住宅进行搜查,延误有危险的,也可依据法律规定的其他机构作出的搜查令并只能以法律规定的形式进行搜查。
(3)依据有关事实怀疑某人犯有法律规定的项特别严重的罪行时,以其他手段对案情进行调查特别困难或将无结果时,依据法官的命令,允许对犯罪嫌疑人可能停留的住宅采用技术手段进行紧急监控以侦探案情。监控措施应有期限。有关监控命令由三名法官组成的审判组织作出。延误有危险时,监控命令亦可由一名法官作出。
(4)为防止危及公共安全,特别是为防止危及公众生命安全,只有依据法官命令,方可对住宅采用技术手段进行监控。延误有危险时,亦可由法律指定的某一机构命令采取监控措施;此种情况下应立即随后补全法官裁决。
(5)如使用技术手段仅属对住宅中的人员进行保护,则可由法律指定的某一机构命令采取有关措施。只有出于侦查犯罪事实或排除危险的目的,且法官事先对有关措施的合法性确认过时,方可对所获得的情况作以其他方面的使用;有延误危险时,应立即补全法官的裁判。
(6)对于依据第3款和第4款联邦主管范围内所采取的技术手段,以及在法官审查情况下依据第5款所采取的技术手段,联邦政府每年向联邦议院报告情况。联邦议院选举产生的委员会依据此项报告行使议会监督。各州保障同样程度的议会监督。
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen
einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. |
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