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发表于 2011-8-23 08:51
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ZT from Internet:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1999
Bundesjustizministerium
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen tritt am 04.08.2009 in Kraft.
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415
MIR 2009, Dok. 157
Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen tritt am 04.08.2009 in Kraft (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415 - vgl. bereits: MIR 2008, Dok. 232, Rz. 1.
Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen und Klarstellungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der BGB-Informationspflichten-Verordnung vor.
Geldbuße bis EUR 50.000 und ausdrückliches Erfordernis der vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Anrufer und Werbende können sich nun nicht mehr auf Zustimmungserklärungen und vermeintliche Einwilligungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
§ 102 Abs. 2 TKG: Anrufe mit unterdürckter Rufnummer rechtwidrig
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil die Anrufer von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies nunmehr nach § 102 Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB: Mehr Widerrufsmöglichkeinen bei telefonisch geschlossenen Verträgen - Ausnahmen für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen werden beseitigt
Der Verbraucher bekommt zudem mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die telefonisch abgeschlossen wurden. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gibt es hier wegen der vorbehaltslosen Einschränkung in § 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen werden durch die Gesetzesänderungen beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht grundsätzlich.
Wird der telefonisch geschlossene Vertrag fristgerecht widerrufen, braucht der Verbraucher ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich so genannter Kostenfallen im Internet - Neufassungen von § 312d Abs. 3 BGB und § 312f BGB
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig grundsätzlich widerrufen und zwar auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Bislang war in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr vorgesehen. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten soll das Gesetz nunmmehr durch die Neufassung von § 312d Abs. 3 BGB die Grundlage entziehen.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, "wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat" (vgl. § 312d Abs. 3 BGB n.F.).
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu, etwa im Fall eines Anbieterwechsels, zukünftig nach § 312f BGB (neue Fassung) der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.
Informationen des Bundesjustizministeriums zum Thema "Cold Calling" finden sich unter: www.bmj.bund.de/cold-calling .
(tg) - Quelle: PM des BMJ vom 03.08.2009 |
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